Ausgabe vom 30. April 2024
65/2024   BGH: Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument (Beschluss vom 14.03.2024, V ZB 2/23)
 Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, BeckRS 2024, 2621).
66/2024   OLG München: Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO im Falle von Daten-Scraping (Endurteil vom 24.04.2024, 34 U 2306/23 e)
 Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines tatsächlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem Schaden erbracht wird; der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus.
67/2024   LAG Rheinland-Pfalz: Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO - immaterieller Schaden (Urteil vom 08.02.2024, 5 Sa 154/23)
 Die verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO stellt als solche keinen immateriellen Schaden dar (ebenso LAG Baden-Württemberg 27. Juli 2023 - 3 Sa 33/22).
68/2024   AG Zeitz: Wirksamkeit der automatischen Verlängerung eines online geschlossenen Partnervermittlungsvertrages (Urteil vom 15.02.2024, 4 C 171/23)
 Zur Wirksamkeit der automatischen Verlängerung eines online geschlossenen Partnervermittlungsvertrages. Dienste höherer Art; Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB; Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB.
 
Ausgabe vom 23. April 2024
61/2024   Joachim von Ungern-Sternberg: Wirksamkeitsvoraussetzungen der Rechtsübertragung auf Verwertungsgesellschaften nach § 10 VGG - Änderungsvorhaben des Regierungsentwurfs des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes
 Für Verwertungsgesellschaften ist die kollektive Wahrnehmung der Ansprüche, die Rechtsinhaber bei ihnen einbringen, ein Massengeschäft. Der Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) schlägt nunmehr in seinem Art. 28 im Interesse der Verwertungsgesellschaften, die bei der Erweiterung der Rechtsübertragung in ihren Wahrnehmungsverträgen Zustimmungsfiktionen vorsehen, eine Änderung des § 10 VGG vor. Danach soll § 10 Satz 2 VGG aufgehoben werden, in dem geregelt ist, dass eine Vereinbarung über die Wahrnehmung von Rechten durch die Verwertungsgesellschaft der Textform (§ 126b BGB) bedarf. Der Autor ist in dem hier veröffentlichten Beitrag der Ansicht, dass dieser Vorschlag mit dem Unionsrecht unvereinbar ist.
62/2024   BGH: Kopie der personenbezogenen Daten (Urteil vom 05.03.2024, VI ZR 330/21)
 Zum Begriff "Kopie der personenbezogenen Daten" in Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
63/2024   BFH: Kein Anspruch auf Aktenkopien gemäß Art. 15 DSGVO für juristische Personen im Klageverfahren (Beschluss vom 08.02.2024, IX B 113/22)
 Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten. Eine juristische Person kann unmittelbar aus Art. 15 DSGVO keine Rechte ableiten.
64/2024   LG Koblenz: Keine Bestätigung durch ein Telefonat des Verbrauchers nach erfolgter Kündigung eines online zustande gekommenen Vertrages (Urteil vom 27.02.2024, 11 O 12/23)
 Der Maßstab zulässiger Authentifizierungsmaßnahmen ist bei Online-Verbraucherverträgen im Einzelfall zu beurteilen. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls ist vorliegend eine telefonische Bestätigung durch den Verbraucher unzulässig. Nach § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 b) BGB muss die Bestätigungsseite es dem Verbraucher ermöglichen, Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit zu machen. Soweit ein weitergehendes Interesse an einer Authentifizierung geltend gemacht wird, wäre dies vorrangig durch eine Bestätigung über den von dem Verbraucher gewählten Kommunikationskanal zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein an den Verbraucher unter der von ihm hinterlegten E-Mail-Adresse gesendeter Bestätigungslink zur Identifizierung weniger geeignet wäre als ein Telefonat.
 
Ausgabe vom 16. April 2024
57/2024   EuGH: Begriff des immateriellen Schadens bei Art. 82 DSGVO (Urteil vom 11.04.2024, C-741/21)
 Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die der betroffenen Person Rechte verleihen, für sich genommen nicht ausreicht, um unabhängig vom Schweregrad des von dieser Person erlittenen Schadens einen "immateriellen Schaden" im Sinne dieser Bestimmung darzustellen. Art. 82 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass es für eine Befreiung des Verantwortlichen von seiner Haftung nach Art. 82 Abs. 3 dieser Verordnung nicht ausreicht, dass er geltend macht, dass der in Rede stehende Schaden durch ein Fehlverhalten einer ihm im Sinne von Art. 29 der Verordnung unterstellten Person verursacht wurde. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass zur Bemessung des Betrags des auf diese Bestimmung gestützten Anspruchs auf Schadenersatz zum einen die in Art. 83 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien für die Festsetzung des Betrags von Geldbußen nicht entsprechend anzuwenden sind und zum anderen nicht zu berücksichtigen ist, dass die Person, die Schadenersatz verlangt, von mehreren Verstößen gegen die Verordnung betroffen ist, die sich auf denselben Verarbeitungsvorgang beziehen.
58/2024   BFH: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift (Beschluss vom 13.12.2024, VII B 188/22)
 Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an den Bundesfinanzhof erfordert unter anderem die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung erteilt wurde. Unterlässt der Absender diese Überprüfung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.